Verkaufs- und Lieferbedingungen der HOREGA Gastrosysteme GmbH
1. Geltung der Bedingungen
(1)Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsverbindungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2)Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2. Angebot und Vertragsschluss
(1)Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirkung unserer schriftlichen Bestätigung.
(2)An Kostenvorschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf solche Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3)Sämtliche Aufträge, Abreden und Zusicherungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung, die auch durch Rechnungsstellung erfolgen kann.
3.Preise
(1) Soweit nicht anderes angegeben halten wir uns, bezüglich der von uns unterbreiteten Preise, 30 Tage ab dem Datum gebunden.Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2)Alle Preise, wenn nicht anders vereinbart, gelten ab Werk.
4. Lieferung
(1)Die von uns angegebenen Liefertermine bzw. Fristen gelten als ungefähr und werden nach Möglichkeit eingehalten. Verbindliche Liefertermine oder -fristen sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren.
(2)Wir sind grundsätzlich berechtigt, Teillieferungen zu erbringen und gesondert abzurechnen.
(3)Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung bzw. Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferant oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlichen Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(4)Wenn die Behinderungen länger als 3 Monate dauern, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht ausgefüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die Umstände, die die Liefer- bzw. Leistungsverzögerungen begründen, können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigt haben.
(5)Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Vollzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung bzw. Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche wegen verspäteter Leistung bzw. Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht unserseits auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(6)Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
5. Gewährleistung
(1)Die Gewährleistungspflicht entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
(2)Bei begründeten Mängelrügen beschränkt sich unsere Gewährleistung darauf, dass wir nach unserer Wahl nachbessern bzw. Ersatz liefern. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ist der Kunde Kaufmann, kann er nur eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.
(3)Weitgehende Gewährleistungsansprüche, wozu auch etwaige Mangelfolgeschäden bzw. die Haftung für normale Abnutzung zählen, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.
(4)Der Kunde ist verpflichtet, unsere Leistungen bzw. Lieferung unverzüglich zu prüfen. Etwaige Mängel sind innerhalb von 8 Tagen schriftlich, eingehend bei uns, nach Empfang der Leistung bzw. Lieferung zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(5)Für begründete Mängel, die rechtzeitig mitgeteilt worden sind, übernehmen wir die in den obigen Absätzen beschriebene Gewähr. Sollten Mängel nicht innerhalb der soeben genannten Frist in der erforderlichen Form gerügt werden, ist der Kunde nicht berechtigt, nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung etwaige Ansprüche auf dem Rechnungsbetrag entgegenzuhalten. Der Rechnungsbetrag ist also bei Fälligkeit ohne Abzug auszugleichen.
(6)Für den Endverbraucher gilt in Abweichung der gesetzlichen Regelung eine 1-jährige Gewährleistung.
6. Zahlungen
(1)Unsere Rechnungen sind, wenn nicht anderes schriftlich vereinbart, innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Bei Verzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen von 1,5% pro angefangenen Monat zzgl. anfallender Gebühren zu verlangen. Bei Annahme von Wechseln gehen alle Diskontspesen zu Lasten des Kunden.
(2)Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung durch Kunden, Zahlungen zunächst auf etwaige ältere Restschulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(3)Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
(4)Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Kunde seine Zahlungen einstellt etc., so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel angenommen worden sind.Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Folgen die verlangten Vorauszahlungen nicht bzw. wird die verlangte Sicherheitsleistung nicht gestellt, sind wir berechtigt, etwaige von uns noch zu erbringende Leistungen bzw. Lieferungen zurückzuhalten.
7. Eigentumsvorbehalt
(1)Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden, unser Eigentum. Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung, von uns gelieferter Ware gilt grundsätzlich als in unserem Auftrag erfolgt, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hinaus erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung von Vorbehaltsware, mit uns nicht gehörenden Waren, steht uns der entsprechende Miteigentumsanteil an der neuen Sache – im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren – zu. Der Kunde tritt die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
(2)Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich uns gegenüber nicht im Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.
(3)Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen herauszuverlangen und zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.
(4)Bei der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und der Zurücknahme der Ware erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass wir die Gegenstände an Dritte weiter veräußern dürfen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass von dem Erlös zunächst unsere Restansprüche befriedigt werden. Ein etwaiger Überschuss wird an den Kunden ausgezahlt. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kunden im Zusammenhang mit der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes nicht zu.
(5)Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kunden bedingen die sofortige Fälligkeit auf allen Verpflichtungen. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse gilt besonders dann als eingetreten, wenn gegen den Kunden Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind bzw. eine Eintragung in die Schufa-Kartei erfolgt ist. Sollten diese Voraussetzungen eintreten, sind wir im Hinblick auf die vereinbarten Eigentumsvorbehalte insbesondere berechtigt, die gelieferten Waren ohne Fristsetzung zurückzunehmen. Auch hiermit werden die Rechtsfolgen der §§ 346 ff. BGB nicht ausgelöst. Es gelten die vorstehenden getroffenen Vereinbarungen.
8. Schadensersatzansprüche
Für den Fall, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, sind wir berechtigt 20% des vereinbarten Auftragwertes ohne Nachweis als Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist damit nicht ausgeschlossen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.
9. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschuldung aus Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sowohl gegen unsere Verkäufer als auch gegen unsere Erfüllungs- und Verhandlungsgerichte sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1)Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2)Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz (Landkreis Leer) ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3)Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen Vereinbarung nicht berührt.